16. Nov. 2015

Vermieterbescheinigung ist wieder Pflicht

Das neue Melderecht, das bereits 2013 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet worden ist und nach einer längeren Übergangsfrist jetzt in Kraft getreten ist, hält eine Neuregelung parat, die eigentlich eine alte ist: die sogenannten Vermieterbescheinigung (Wohnungsgeberbestätigung) wird wieder eingeführt. Danach sind Vermieter wieder verpflichtet, bei der An- und Abmeldung des Mieters beim Einwohnermeldeamt mitzuwirken. Der Vermieter bzw. eine beauftragte Person - z. B. der Verwalter - muss dem Mieter den Ein- bzw. Auszug innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch bestätigen. Durch die Vermieterbescheinigung soll Scheinanmeldungen wirksamer begegnet werden.



Die Bestätigung enthält folgende Daten:

 

- Name und Anschrift des Vermieters
 
- Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
 
- Anschrift der Wohnung
 
- Namen der meldepflichtigen Personen.



Wer die Vermieterbescheinigung nicht oder nicht richtig ausstellt, muss mit einem Bußgeld von bis zu € 1.000 rechnen. Wer einem anderen eine Wohnanschrift anbietet, ohne dass dieser dort tatsächlich einzieht oder einziehen will, muss mit einer Geldbuße von bis zu € 50.000 rechnen.



Neu ist auch ein Auskunftsanspruch des Vermieters: Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, ob sich der Mieter tatsächlich an- oder abgemeldet hat. Umgekehrt muss aber auch der Vermieter der Meldebehörde auf Verlangen mitteilen, wer bei ihm wohnt oder gewohnt hat.



Die erneute Pflicht, Vermieterbescheinigungen auszustellen, gilt seit dem 1. November 2015.



Ein Beitrag von S. Fischer, Vorstandsmitglied des DHV

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