28. Jan. 2019

Ende der Übergangsfrist zur Beantragung der Erlaubnis gem. § 34c GewO für die Wohnimmobilienverwaltung für Dritte

Durch das "Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter (ImmoVermZulG)" vom 17.10.2017 ist mit Wirkung zum 1.8.2018 und einer Übergangsfrist bis zum 1.3.2019 der Wohnimmobilienverwalter in den Regelungsbereich des § 34 c GewO (Erlaubnispflicht) neu hinzugekommen.

Die Erlaubnispflicht betrifft (nur) die
 *   gewerbsmäßige Wohnungseigentumsverwaltung (WEG-Verwaltung) und/oder die
 *   gewerbsmäßige Verwaltung von Mietwohnungen für Dritte.

Nicht von der Erlaubnispflicht betroffen sind.
 *   die Verwaltung eigener Wohnungen (= Verwaltung eigenen Vermögens)
 *   die Verwaltung von Gewerbeimmobilien und Grundstücken
 *   die nicht gewerbsmäßige Wohnimmobilienverwaltung.

Damit sind Wohnungsgenossenschaften, die ausschließlich eigene Wohnungen verwalten nicht von der Erlaubnispflicht gem. § 34 c GewO betroffen, wohl aber, wenn sie auch im Eigentum von Dritten stehende Wohnungen verwalten.
Die Aufsicht wird von den jeweiligen IHK geführt, welche auch die Erlaubnis erteilen (insgesamt geht die Gewerbeaufsicht von den bisherigen Behörden künftig bis 2020 auf die jeweiligen IHK über). Zweifelsfragen sind deshalb am besten mit der zuständigen IHK zu klären.

Sie haben Fragen zu diesem Thema?

Dann melden Sie sich bei unserem Experten Stephan Fischer, SFischer@dhv-pruefungsverband.de, Telefon 040-82-21-88-15.

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