24. Nov. 2021

Das Transparenzregister wird zum Vollregister

Das bereits seit dem 01.10.2017 bestehende Transparenzregister wurde mit Wirkung zum 1. August 2021 auf ein Vollregister umgestellt. Hintergrund ist das Inkrafttreten des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz, als Teil der Reform des Geldwäschegesetzes (GwG).

Durch diese Änderung ist es für jeden wirtschaftlich Berechtigen verpflichtend, direkt und unmittelbar im Transparenzregister aufgeführt zu sein. Bislang war es ausreichend, wenn die Angaben hinsichtlich der wirtschaftlich Berechtigten aus anderen öffentlichen Registern (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) ersichtlich waren (sog. Mitteilungsfiktion).¹

Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, sonstige Gesellschaft oder Rechtsgestaltung steht. Dies bedeutet konkret, dass diese mehr als 25% der Kapitalanteile oder 25% der Stimmrechte halten oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben.² Die Angaben, welche im Transparenzregister zu hinterlegen sind, betreffen Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des Wirtschaftlichen Interesses und alle Staatsangehörigkeiten.³ Gibt es keine natürliche Person bzw. kann keine natürliche Person ermittelt werden, welche den wirtschaftlich Berechtigten darstellt, muss der „fiktiv“ wirtschaftlich Berechtigte, also der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter bzw. Partner des Vertragspartners gemeldet werden.⁴

Eintragungspflichtig sind daher alle juristischen Personen des Privatrechts und alle eingetragenen Personengesellschaften. Nicht davon betroffen sind Vereine, da für diese der Bundesanzeiger Verlag die Eintragung vornimmt sowie GbRs, da diese keine eingetragenen Personengesellschaften darstellen. Um den Übergang für Gesellschaften, bei denen noch keine Meldepflicht bestand, bzw. welche bislang von den Erleichterungen der Mitteilungsfiktion profitiert haben zu erleichtern, gibt es Übergangsfristen: Für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien ist es der 31.03.2022, für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und Partnerschaften der 30.06.2022 und für alle anderen der 31.12.2022.⁵

Die Verletzung der Meldepflicht wird mit Geldbußen geahndet, daher ist eine zeitnahe Eintragung empfehlenswert.

Das Transparenzregister bietet auf ihrer Internetseite ebenfalls einen assistierten Eintragungsweg (https://www.transparenzregister.de/anmelden) sowie zahlreiche Hinweise (in Form von FAQs: https://www.transparenzregister.de/hilfe) sowie kostenlose Webinare (https://veranstaltungen.bundesanzeiger-verlag.de).

¹ Änderung erfolgte durch die Streichung der bisher in § 20 Abs. 2 GwG enthaltenen Mitteilungsfiktionen; vgl. Beck, W. Transparenzregister wird zum Vollregister, 2021, o.S.
² Vgl. § 3 Abs. 1-2 GwG
³ Vgl. § 3 Abs. 3 GwG
⁴ Vgl. § 3 Abs. 2 GwG
⁵ Vgl. § 59 Abs. 3 GwG

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