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Vorsteueraufteilung nach Umsatzschlüssel weiterhin möglich

Mit Urteil vom 08.12.2009 hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass bei gemischt genutzten Gebäuden eine Vorsteueraufteilung, auch nach dem Verhältnis der jeweiligen Umsätze zueinander, weiterhin möglich ist. Im Streitfall war die Aufteilung der Vorsteuer nach § 15 Abs. 4 S. 1 UStG unstreitig, da die Vorsteuerbeträge aus den Herstellungskosten des Gebäudes zum Teil der steuerpflichtigen Vermietung und zum Teil der gem. § 4 Nr. 12 a UStG steuerfreien Vermietung wirtschaftlich zuzurechnen waren. Nach § 15 Abs. 4 S. 2 UStG kann der Unternehmer die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln.

Die Rechtssprechung hat in der Vergangenheit gegen den Widerstand der Verwaltung in ständiger Rechtssprechung klargestellt, dass der Umsatzschlüssel bei der Vermietung von Gebäuden einen sachgerechten Maßstab zur Aufteilung der Vorsteuern auf die steuerpflichtigen und die steuerfreien Umsätze darstellt. In Reaktion auf diese positive Rechtssprechung wurde mit Wirkung ab 2004 die Vorschrift des § 15 Abs. 4 UStG um einen Satz 3 ergänzt. Dies führt dazu, dass der Umsatzschlüssel subsidiär gegenüber jedem anderen sachgerechten Aufteilungsmaßstab für die Vorsteuern ist. Für diesen neu eingefügten Satz sehen die Richter keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage in der 6. EG-Richtlinie, hier insbesondere in Artikel 17 Abs. 5. Denn der Richtlinie lässt sich nach Ansicht des 15. Senats nicht entnehmen, dass dem nationalem Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet wurde, dem Steuerpflichtigen einen anderen Aufteilungsmaßstab als den Umsatzschlüssel vorzuschreiben.

Das heißt, im Streitfall konnte sich der Kläger unmittelbar auf die für ihn günstige Regelung der 6. EG-Richtlinie berufen, da das nationale Umsatzsteuerrecht die Richtlinie nicht richtlinienkonform umgesetzt hat. Da derzeit mehrere Finanzgerichtsurteile mit widersprüchlichem Ergebnis existieren, sind mittlerweile Revisionen zu dieser Problematik beim Bundesfinanzhof anhängig. Die weitere Entwicklung bleibt daher abzuwarten. Geeignete Fälle sollten jedoch offengehalten werden. Ein Einspruchsverfahren kann unter Hinweis auf die anhängigen Verfahren gem. § 363 Abs. 2 S. 2 AO ruhen.

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